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Kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an Streuobstwiesen

Das Amtsgericht Pirmasens hat mit Urteil vom 21.02.2012 in dem Verfahren 2 C 46/12 die damalige Entscheidung des Amtsgerichts Saarburg, Urteil vom 25.08.1992, Aktenzeichen 5 C 266/92 bestätigt. Danach fallen Obstbäume, hier Apfelbäume, als sogenannte Streuobstwiesen rechtlich unter den Begriff der Obstgärten im Sinne des § 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz beziehungsweise des § 41 des Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz. Nach diesen Vorschriften sind Wildschäden, die an sogenannten Sonderkulturen entstehen, wobei auch Obstgärten hierzu gehören, nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Diese Vorschrift stünde im Einklang mit den §§ 32 ff. des Bundesjagdgesetzes. Nach § 67 der Durchführungsverordnung des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz gilt als übliche Schutzvorrichtung gegen Schwarzwild ein Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m Höhe, der an Erdpfählen so zu befestigen ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist. Vorliegend in dem zur Entscheidung anstehenden Rechtsfall beim Amtsgericht Pirmasens bestanden solche Schutzvorrichtungen bei der Streuobstwiese des dortigen Klägers nicht. Deshalb wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Es spielte auch keinerlei Rolle, dass die Kreisverwaltung es abgelehnt hat, solche Schutzvorrichtungen zu erlauben bzw. zu genehmigen. Diese Ablehnung der Schutzvorrichtung durch die Kreisverwaltung führe im Umkehrschluss nicht dazu, dass der Beklagte entgegen den oben genannten jagdrechtlichen Vorschriften haften müsse. Das Gericht räumt ein, dass die vorliegende Entscheidung für den dortigen Kläger sicherlich ein unbefriedigendes Ergebnis darstelle, aber aufgrund der tatsächlich gegebenen gesetzlichen Regelung konnte kein anderes Urteil gefällt werden.

Darauf hinzuweisen und anzumerken ist noch, dass bei Obstgrundstücken die dazwischen liegenden Grasflächen nicht als eigenständige Wiese angesehen werden und nicht die Grundsätze für Wiesenschäden gelten. Vielmehr dient die Wiese dem Obstgrundstück bzw. den Obstbäumen. Tatsächlich handelt es sich um ein Obstgrundstück, nicht um eine Wiese. Streng rechtlich handelt es sich wie ausgeführt um einen Obstgarten, um eine Sonderkultur im Sinne des § 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz. Dort werden keinerlei Wildschäden ersetzt, es sei denn die üblichen Schutzvorrichtungen sind angebracht.

Dies bedeutet, dass bei Wiesenschäden an Obstgrundstücken, also bei sogenannten Streuobstwiesen, normalerweise kein Wildschadensersatz durch den Jagdpächter zu zahlen ist.

In einem Wildschadenfall auf einer Streuobstwiese habe ich ein für den Jagdpächter günstiges Urteil ersritten. Ich verweise diesbezüglich auf das im Anhang befindliche Urteil des Amtsgerichts Pirmasens, Aktenzeichen 2 C 46/12, vom 21.02.2012. Danach braucht an Streuobstwiesen, die nicht mit Schutzvorrichtungen versehen sind, normalerweise, da sie eine Sonderkultur darstellen, kein Wildschaden gezahlt zu werden.